Über die Unzulässigkeit der Ermittlungsmethoden der "Musikindustrie"
"Ermittlung des Anschlussinhabers bei Tauschbörsen-Strafverfahren ist unzulässig..."
"offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit" ... [einer] Provider-Anfrage zur Ermittlung der IP-Adresse eines ... Tauschbörsennutzer ... Bagatellkriminalität
... Musikindustrie ... mit Massenstrafanzeigen gegen widerrechtliche Tauschbörsennutzung ...
... Massen-Strafanzeigen ... Namen von Musiktauschern ... zivilrechtlichem Wege abmahnen ...
... Verkehrsdaten ... Fernmeldegeheimnis ... Paragraf 100g StPO
... "aus Gründen der Logik" ... keinen "strafrechtlich relevanten Schaden" ... lediglich einen Download ... nachgewiesen
... weniger als einen Euro ... keinesfalls mit dem entgangenen Umsatz gleichzusetzen ...
... Schaden der Musikindustrie durch Tauschbörse... gegen Null ...
... Vorgehensweise der Musikindustrie ... Strafanzeigen den Zweck ... weit überwiegend aber auf Zahlung hohen, meist unberechtigten Schadensersatzes in Anspruch zu nehmen"...
Zieht hier etwa die Vernunft ein?